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  • Google Ireland Limited
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Lebenslagen

Gerichtliches Verfahren in WEG Sachen

Streitigkeiten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft können Sie gerichtlich klären lassen.

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

Das Amtsgericht entscheidet über Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, im Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft oder zum Verwalter. Auch Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft können Sie beim zuständigen Amtsgericht anfechten.

Wenn Sie einen Beschluss anfechten wollen, müssen Sie die Klage innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erheben und innerhalb zweier Monate nach Beschlussfassung begründen. Die Klage wird durch Zustellung der Klageschrift an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhoben. Diese wird in der Regel durch ihren Verwalter vertreten, der die Klageerhebung den übrigen Wohnungseigentümern unverzüglich bekannt zu machen hat. Die nicht klagenden Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit, dem Gerichtsverfahren auf Kläger- oder Beklagtenseite beizutreten, um so Einfluss zu nehmen.

Das Amtsgericht entscheidet durch Urteil. Es gibt aber auch andere Möglichkeiten, den Rechtsstreit zu beenden, beispielsweise ein Vergleich oder eine Klagerücknahme.

Für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens in WEG-Sachen entstehen Kosten. Sind Sie Kläger, müssen Sie zunächst für die Durchführung des Gerichtsverfahrens einen Kostenvorschuss bezahlen. Wie viel Sie bezahlen müssen, teilt Ihnen das Amtsgericht mit.

Wer am Ende des Gerichtsverfahrens die Kosten trägt, entscheidet das Gericht. Grundsätzlich muss die Partei die Kosten des Rechtsstreits tragen, die den Rechtsstreit verloren hat. Kosten des Rechtsstreits sind die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten. Zu den außergerichtlichen Kosten gehören vor allem Anwaltskosten, wenn ein Anwalt hinzugezogen wurde.

Die Höhe der Kosten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsgrundlage

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG)

  • § 9b Vertretung
  • § 43 Zuständigkeit
  • § 44 Beschlussklagen
  • § 45 Fristen der Anfechtungsklage

Zivilprozessordnung (ZPO)

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

  • § 23 Zuständigkeit in Zivilsachen

Gerichtskostengesetz (GKG)

Freigabevermerk

19.07.2024 Justizministerium Baden-Württemberg